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Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschbezirks wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Wehrführers oder der Wehrführerin und des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin von einem Löschbezirksführer oder einer Löschbezirksführerin geleitet. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin untersteht dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschabschnittsführer oder der Löschabschnittsführerin und berät diese in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschbezirks. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen des Löschbezirks.