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Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschabschnitts wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Wehrführers oder der Wehrführerin von einem Löschabschnittsführer oder einer Löschabschnittsführerin geleitet. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin untersteht dem Wehrführer oder der Wehrführerin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschabschnitts. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen des Löschabschnitts.
Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Einheiten des Löschabschnitts verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen im Löschabschnitt.