BTBRGGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 BTBRGGOStändige MitgliederGemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) Eingangsformel§ 2 Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden. Eingangsformel§ 2