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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger Nr. 29, S. 619) außer Kraft. Anlage (zu § 5 Abs. 1 der BVOT) Prüfgegenstand Spalte 1 Sachverständiger Spalte 2 verantwortliche Person Spalte 3 fachkundige Person H2S-Gehalt ≤ 1 Vol.-%: H2S-Gehalt > 1 Vol.-%: H2 S-Gehalt > 1 Vol.-%: Unterirdisch > 1000 l und oberirdisch > 5000 l: Unterirdisch ≤ 1000 l und oberirdisch ≤ 5000 l: Regelmäßig benutzt: Nicht regelmäßig benutzt: