BwVollzO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 BwVollzOInkrafttretenVerordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr § 22(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) § 22