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Für die Mitwirkung des Antragstellers und des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins gelten die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches…
Für die Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers gelten die §§ 2, 5 und 6 sowie die §§ 21 bis 23 entsprechend.
Die §§ 9, 11 Abs. 1, 2, 4 und § 12 gelten auch für diejenigen Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem…
Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu…
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.