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Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
einer Schätzung dieser Emissionen sowie
der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.
die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer…
Halone, die in Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der Einrichtungen oder vor deren Abbau oder…
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Halone für die kritischen Verwendungszwecke gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur…
Mit Ausnahme der kritischen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und…
Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.