Erwägungsgrund 9 32024R0590
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die Herstellung und das Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen für nahezu alle Verwendungszwecke schrittweise eingestellt. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten bzw. deren Funktionieren von ozonabbauenden Stoffen abhängt, wurde ebenfalls verboten, mit Ausnahme bestimmter Fälle, in denen die Verwendung solcher Stoffe noch zulässig ist. Auch nach dem schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen ist es unter bestimmten Bedingungen notwendig, Ausnahmen für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, für die es noch keine Alternativen gibt.