Erwägungsgrund 11 32024R0590
In Anbetracht der geringen Mengen an ozonabbauenden Stoffen, die tatsächlich für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden, muss in dieser Hinsicht eine verhältnismäßige Kontrolle festgelegt werden. Die Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte durch die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen ersetzt werden, um einer rechtswidrigen Verwendung vorzubeugen und die Entwicklung von Alternativen zu überwachen.