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Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.
Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder
in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt hat.
§ 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027…
In Nummer 1 wird die Angabe „ChemVerbotsV“ durch die Angabe „der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe,…
die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte von bestimmten Stoffen oder Gemischen nach § 6 Absatz 1 und 2 der…
Eine Erlaubnis, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach bisherigem Recht erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.