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Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.
Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.
Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.
Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.
Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.
Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.
Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Clearingstelle Mittelstand, die außerhalb der Landesregierung angesiedelt ist. Sie erarbeitet zu den jeweiligen…
Die Clearingstelle Mittelstand hat die Aufgabe, Bei Rechtsetzungsvorhaben, die im Sinne von § 3 Absatz 2 mittelstandsrelevant sind, soll die Clearingstelle…
Die Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand erfolgt durch die Landesregierung. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des…
Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem jeweils zuständigen Fachressort, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei, dem für Wirtschaft…
Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.