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Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum 31. Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen - der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro, - der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.