Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 20201
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens insgesamt Kredite von bis zu 1.400 Mio. Euro aufzunehmen.
§ 4 CoronaVSoVermG SL
§ 4 CoronaVSoVermG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen