Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sondervermögen erhält aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen Zins- und Tilgungsbeträge. Sie sind zur Finanzierung des Schuldendienstes zu verwenden.
Die im Jahr 2020 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt und dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ geleisteten Aufwendungen gemäß § 2 werden durch Umbuchungen dem Sondervermögen zugeordnet. Einnahmen von Dritten zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben sowie zum Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
Bis Ende 2022 nicht verausgabte Wirtschaftsplansätze können dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ mit der entsprechenden Zweckbindung zugeführt werden, soweit mit einem Mittelabfluss in späteren Haushaltsjahren zu rechnen ist und die jeweilige Maßnahme in den Jahren der Notlage beschlossen wurde oder wenn die Ausgabereste der Finanzierung sonstiger pandemiebedingter Maßnahmen dienen.
Die Tilgung der nach § 4 aufgenommenen Schulden erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage der Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 HStabG.
Die Schulden des Sondervermögens erhöhen die Schulden des Saarlandes entsprechend; sie können zusammengefasst und verrechnet werden, wenn damit eine wirtschaftliche Schuldenverwaltung gefördert wird.