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Für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der das Deutsch-Französische Gymnasium verlässt, ist ein Abgangszeugnis anzufertigen. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der in dem Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Abgangszeugnisses. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule - ausgenommen in der Klassenstufe 5 - über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk unter „Bemerkungen“ im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls unter „Bemerkungen“ mit dem Vermerk, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß § 9 Absatz 2 die Schule verlassen muss.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 5, nach Erfüllen der allgemeinen Vollzeitschulpflicht gemäß Anlage 5.1. Beim Verlassen der Schule nach der Klassenstufe 9 erhält sie oder er gemäß § 10a ein Abgangszeugnis nach Anlage 5.2 beziehungsweise Anlage 5.3. Eine Zweitschrift ist zu den Schulakten zu nehmen.
Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.