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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.1 bis 3.6, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.7 bis 3.13, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.14 bis 3.19 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.20 und 3.21 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5, enthalten folgende Eintragung:
bei Versetzung:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
Ein Schüler, der die Sekundarschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.16a oder 3.18. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt ein Schüler der Klassenstufe 6, ein Schüler der Klassenstufen 7 oder 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges oder ein Schüler der Klassenstufen 7, 8 oder 9 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung. Hat ein Schüler des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges das Ziel der zuletzt besuchten Klassenstufe erreicht und verlässt er nach Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schule, so trägt das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat die Klassenstufe ... mit Erfolg besucht und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
Ein Schüler, der die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.16a oder 3.18.
Das Abschlusszeugnis der Sekundarschule erhalten Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss erworben haben.