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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlage 1), Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 (Anlage 2), Jahreszeugnisse der Klassenstufen 6 bis 9 (Anlage 3), Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 (Anlage 4) oder Abgangszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlagen 5 bis 10) ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 10 sowie die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse (Anlage 5) enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 enthält folgende Eintragung: „Eine Versetzungsentscheidung wird nicht getroffen. Die Schülerin/Der Schüler steigt in die Klassenstufe 6 auf.“ Die Jahreszeugnisse der Klassenstufen 6 bis 9 enthalten folgende Eintragung: Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 enthält folgende Eintragung:
bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Jahrgangsstufe 11 versetzt. Die Schülerin / Der Schüler ist zur Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen.“
bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der das Gymnasium vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß der Anlage 5. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der in dem Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Abgangszeugnisses. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule - ausgenommen in der Klassenstufe 5 - über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk unter „Bemerkungen“ im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls unter „Bemerkungen“ mit dem Vermerk, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß § 15 Absatz 2 das Gymnasium verlassen muss.
Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht vor dem Abschluss der Klassenstufe 9 erfüllt haben, erhalten beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis nach der Anlage 6. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so erhalten sie ein Jahreszeugnis nach der Anlage 3 sowie gemäß § 17 Absatz 1 ein Abgangszeugnis nach der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 10, so erhalten sie ein Jahreszeugnis nach der Anlage 4 sowie gemäß § 18 Absatz 1 ein Abgangszeugnis nach der Anlage 9 beziehungsweise der Anlage 10.