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Das Schuljahr ist in der Sekundarstufe II in zwei Halbjahre unterteilt. Am Ende des ersten Halbjahres wird ein Halbjahreszeugnis gemäß Anlage 2 (Klassenstufe 10) oder Anlage 3 (Klassenstufen 11 und 12) ausgestellt, in dem die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den verschiedenen Fächern für den betreffenden Zeitraum aufgeführt werden. Am Ende des zweiten Halbjahres wird ein Jahreszeugnis gemäß Anlage 4 (Klassenstufe 10) oder Anlage 5 (Klassenstufe 11) ausgestellt, das für jedes Fach die Note des ersten Halbjahres, die Note des zweiten Halbjahres und die Jahresnote ausweist.
Eine Zeugnisnote ist eine in ganzen Zahlen ausgedrückte fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungszeitraum in einem Fach erbracht hat und die in geeigneter Weise zu dokumentieren sind.
Bei Unterricht, der aus mehreren Fächern besteht oder von mehreren Lehrkräften unterrichtet wird, ist die gemeinsame Jahresnote der gegebenenfalls gewichtete Durchschnitt - ab n,5 aufgerundet auf den nächsten ganzen Notenpunkt, darunter abgerundet auf den nächsten ganzen Notenpunkt - der Jahresnoten der einzelnen beteiligten Lehrkräfte.
Auf dem Jahreszeugnis kann auch der Gesamtjahresnotendurchschnitt angegeben werden. Er ist das auf die erste Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel - ab n,05 aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, darunter abgerundet auf die erste Dezimalstelle - der Jahresnoten, die in den verschiedenen Fächern erzielt wurden.
Über die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 4 und im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur hinausgehende Bestimmungen zu Bewertungen und Zeugnisnoten richten sich nach den einschlägigen saarländischen Regelungen.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis entsprechend der Anlagen 6, 7, 8 oder 9. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach Klassenstufe 10, so erhält sie oder er ein Abgangszeugnis gemäß § 4a nach den Anlagen 7, 8 oder 9. Wird die Schule verlassen, ohne dass die Bedingungen für die Gleichstellung mit dem mittleren Bildungsabschluss gemäß § 4a erfüllt sind, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis nach Anlage 6. Ist eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, so erhält sie oder er zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls unter „Bemerkungen“ mit dem Vermerk, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer bereits erfolgten Wiederholung der Klassenstufe die Schule verlassen muss. Eine Zweitschrift ist zu den Schulakten zu nehmen.