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Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten besitzen das Wahlrecht zum Senat.
Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung…
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren…
1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung…
Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem…
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der…
Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.