§ 15 SHSG
1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 3Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
1Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 16 Absatz 1 dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. 3Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
1Den Angehörigen der Hochschule steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. 2Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
1Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. 2Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Präsidentin/der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. 3Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet.
1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. 2In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.