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Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsordnungen A, B, C, R und W nach Anlage 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)[1] werden wie folgt erhöht: Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöhen sich ab 1. Januar 2010 jeweils um weitere 13,75 Euro.
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um jeweils 83,33 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie den Besoldungsordnungen B, C, W und R um jeweils 66,67 Euro.
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
die Beträge der Grundgehälter in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter und
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie die festgesetzten Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer.
Die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)[1] werden um jeweils 23,75 Euro erhöht.
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für das Amtsgehalt der Minister.
Die Beträge des Familienzuschlages ab Stufe 2 nach Anlage 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) werden um jeweils 16,67 Euro erhöht.
Für Minister gilt die Erhöhung der Beträge des Familienzuschlages nach Absatz 5 entsprechend für die Beträge des Ortszuschlages ab der Stufe 3.
Die Erhöhungen nach § 1 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
Die Erhöhungen nach § 1 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Absatz 2 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
Die Erhöhungen nach § 1 Absatz 4 und 6 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2505), geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503).[2]
Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum 31. Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen - der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro, - der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.