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Die haushaltstechnische Umsetzung erfolgt im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern.
Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Prüfberichte sind den Innenministern/-senatoren der am Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.
Die vom Bund getätigten Ausgaben nach § 11 Abs. 2 werden den Ländern vierteljährlich vom Bundesministerium des Innern in Rechnung gestellt, erstmals 6 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Verwaltungsabkommens (§ 14 Abs. 1).
Die Personalausgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 werden zum Ende des ersten Quartals des darauf folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit der ZED erstattet.