Art. 48 32021D0509
Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden von den Einzelstaaten getragene Kosten ) der Fazilität übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.
Der Ausschuss kann in seinem Beschluss den Operationsbefehlshaber ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich mit Personal oder Mitteln an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragenden Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen.
Der Ausschuss legt in seinem Beschluss die Einzelheiten der Verwaltung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten, einschließlich ihrer Vorfinanzierung, und gegebenenfalls die Dauer dieser Ermächtigung des Operationsbefehlshabers fest.
Die Fazilität führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihr übertragen wurde. Der Verwalter für Operationen übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die durch sie oder ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats angefallenen Ausgaben und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen der Fazilität die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.