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Der Bund und die Länder treffen einvernehmlich die abschließende Entscheidung über Angelegenheiten von erheblicher politischer oder finanzieller Bedeutung, insbesondere über
die Ausschreibung von Beteiligungen und/oder Beschaffungen,
das endgültige Betreibermodell,
den/die Kostenverteilungsschlüssel (§ 3),
eine Aufstockung der Mittel der ZED,
eine Verlängerung der Tätigkeit der ZED (§ 2 Abs. 1).