Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die sachkundige Person hat unverzüglich die Überwachungsbehörde zu informieren, wenn die Möglichkeit von schwersten Gesundheitsschäden insbesondere aufgrund folgender Erkenntnisse aus dem Analyseergebnisse besteht:
Zusammensetzung und Art der untersuchten Probe,
Reinheit der untersuchten Probe,
Konzentrationsstärke der untersuchten Probe oder
Beimischungen in der untersuchten Probe.
Der Information an die Überwachungsbehörde sind die nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhobenen Angaben beizufügen.
Der Betreiber des Drogenkonsumraums hat am Standort der durchgeführten Substanzanalyse die Bekanntgabe einer öffentlichen substanzbezogenen Warnung zu veranlassen. Der Betreiber des Drogenkonsumraums setzt die mittels Formen der Zusammenarbeit beteiligten Behörden nach § 11 unverzüglich über den Sachverhalt in Kenntnis. Die Überwachungsbehörde gibt unverzüglich eine substanzbezogene Warnung an die unteren Gesundheitsbehörden heraus und setzt das für Gesundheit zuständige Ministerium über den Sachverhalt in Kenntnis.
Nachweise über die Qualifikation der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1…
Art und Herkunft der eingereichten Substanz, sofern bekannt, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,
Zu diesem Zwecke sind die Nutzerinnen und Nutzer über die gesundheitlichen Risiken des Konsums in geeigneter Weise aufzuklären. Ihnen sind vor der…
Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich…
Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die…
Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.