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Inhaber einer Erlaubnis haben jeden Vorgang der Substanzanalyse elektronisch zu dokumentieren.
Folgende Informationen sind in anonymisierter Form zu dokumentieren:
Alter nach Altersgruppen und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,
Art und Herkunft der eingereichten Substanz, sofern bekannt, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,
Darreichungsform der eingereichten Substanz,
Angaben zur angewendeten Analysemethode,
Ergebnisse der Substanzanalyse,
Datum der Untersuchung und
Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlung und gegebenenfalls vorgenommenen Weitervermittlung.
Die Dokumentation ist der Überwachungsbehörde regelhaft zum Ende eines Quartals sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium auf Verlangen unverzüglich in anonymisierte Form zu übermitteln.
Die Dokumentation nach Absatz 2 dient als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation des Modellvorhabens.
Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilzunehmen. Näheres bestimmt das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Darstellung der geplanten wissenschaftlichen Evaluation und
Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums erfolgen. Hierbei sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende…
Der Information an die Überwachungsbehörde sind die nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhobenen Angaben beizufügen.
Zur Durchführung des Drug-Checkings sind Analysemethoden zu nutzen,
Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzanalyse, der Risikoeinschätzung und der gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von…
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.