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Übersteigt die Zahl der Anmeldungen aus dem Großherzogtum Luxemburg in den Klassenstufen 5 oder 7 die vorgesehene Quote (§ 1 Abs. 2), so entscheidet das zuständige luxemburgische Ministerium über die Aufnahme.
Einwendungen und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind ausschließlich an das zuständige luxemburgische Ministerium zu richten. Gleiches gilt für etwaige Anträge auf Vermittlung eines Platzes in einer anderen luxemburgischen Schule.