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Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs der Schule erwerben den mittleren Bildungsabschluss mit der Zulassung zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe. Im Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers des gymnasialen Bildungsgangs der Schule, die oder der nicht zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurde, wird am Ende der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss ausgewiesen, wenn die Voraussetzungen des § 16 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - bis zur Klassenstufe 10 für das auslaufende achtjährige Gymnasium vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.
Im beruflichen Bildungsgang wird der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Für die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses im beruflichen Bildungsgang werden folgende Fächer zugrunde gelegt: Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 10 der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) im beruflichen Bildungsgang zuerkannt, wenn in allen Fächern/Lernbereichen und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 04 Punkte erreicht wurden und in mindestens zwei Fächern/Lernbereichen der Fächergruppe IV mindestens 07 Punkte erreicht wurden. Die Leistungen aller auf unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Fächergruppe I:Deutsch, Französisch, Mathematik,
Fächergruppe II:alle übrigen Fächer,
Fächergruppe III:Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, eines der Fächer Chemie oder Physik,
Fächergruppe IV:die Fächer des Pflichtbereichs, die nicht zur Fächergruppe III gehören.
Ausgleichsregelungen:
Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach/einen Lernbereich der Fächergruppe III oder die Gesamtprüfungsleistung betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.
Wenn in keinem oder nur einem Fach/Lernbereich der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer/Lernbereiche und die Gesamtprüfungsleistung, sofern keine der Leistungen weniger als 04 Punkte beträgt.
Wenn in nur einem Fach/Lernbereich der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde und zusätzlich in höchstens einem Fach/Lernbereich eine von 00 Punkten verschiedene Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer/Lernbereiche und die Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller auf unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichteten Fächer/Lernbereiche werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) nicht zuerkannt.