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Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Anspruchsebene (kurs- oder klasseninterne Lerngruppe) bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung.
Umstufung bedeutet die Änderung der zuvor vorgenommenen Einstufung und damit die Zuweisung einer höheren oder niedrigeren Anspruchsebene bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung.
Vor der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung sind neben der Schülerin oder dem Schüler auch die Erziehungsberechtigten zu informieren und bei Bedarf zu beraten. Erheben die Erziehungsberechtigten Einwendungen gegen die Zuweisung einer höheren Anspruchsebene oder gegen den Verbleib in einer solchen, so ist diesen zu entsprechen.
Grundlage der Einstufung und der Umstufung in eine Anspruchsebene der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sind die Leistungsentwicklung und das Lernverhalten im betreffenden Fach unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers; das gesamte Leistungsbild und die Abschlusserwartungen sind in die Überlegungen einzubeziehen. Insofern ist die Schülerin oder der Schüler in die Anspruchsebene ein- oder umzustufen, in der eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Jede Zuweisung zu den Anspruchsebenen wird halbjährlich überprüft.
Unter Beachtung von Absatz 4 orientiert sich die Einstufung und Umstufung an folgenden Kriterien: Für Ein- und Umstufung gilt: Auch bei befriedigenden und ausreichenden Leistungen in differenzierten Fächern soll eine Einstufung beziehungsweise Umstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden, sofern aufgrund des Gesamtleistungsbildes der jeweils angestrebte Abschluss erworben werden kann. Dies gilt auch für mangelhafte Leistungen in einem Fach, da diese durch die Leistungen in den übrigen Fächern ausgeglichen werden können.
Einstufung
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird in der Regel bei sehr guten oder guten Leistungen in die Erweiterungsebene, bei ausreichenden oder minderen Leistungen in der Regel in die Grundebene eingestuft,
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen wird in der Regel bei sehr guten bis guten Leistungen in die Aufbauebene, bei guten bis befriedigenden Leistungen in der Regel in die Erweiterungsebene, bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in der Regel in die Grundebene eingestuft;
Umstufung
bei sehr guten bis guten Leistungen wird in der Regel in die nächsthöhere Anspruchsebene,
bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen wird in der Regel in die nächstniedrigere Anspruchsebene umgestuft.
Die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers zu einer bestimmten Anforderungsebene erfolgt gesondert für jedes Fach durch die Klassenkonferenz. Jeweils am Ende eines Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz, ob eine Schülerin oder ein Schüler in der jeweiligen Anforderungsebene noch angemessen gefördert werden kann. Dabei sind auch die jeweilige Gesamtpersönlichkeit, die Leistungen in anderen Fächern und entsprechende Abschlusserwartungen zu berücksichtigen.
Eine Schülerin oder ein Schüler soll in einem Fach innerhalb von zwei aufeinander folgenden Halbjahren höchstens einmal umgestuft werden. Umstufungen erfolgen grundsätzlich zum Halbjahresende; auf Beschluss der Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden; die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.
Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers von einer anderen Schulform der Sekundarstufe I ist über die Einstufung zu entscheiden. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule trifft diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf der Grundlage der Leistungsbewertungen des Abgangszeugnisses und entsprechender Abschlusserwartungen. Grundsätzlich ist die Fremdsprachenfolge beizubehalten. Nur in Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach ausführlicher Beratung der Erziehungsberechtigten einen Wechsel der Fremdsprache erlauben. Dabei sind die Vorgaben des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 7. Oktober 2022 in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten; der Wechsel der 1. Fremdsprache und die Belegung der dafür zusätzlich notwendigen Stunden in dieser Fremdsprache zum Ausgleich werden im Zeugnis unter Bemerkungen ausgewiesen. Die Beratung der Erziehungsberechtigten ist zu dokumentieren und der Schülerakte beizufügen.
Zum jeweiligen Abschlussjahr werden die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in allen leistungsdifferenzierten Fächern entsprechend dem zu erwartenden Abschluss eingestuft. Spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des Abschlussjahres kann noch eine Umstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden. Auch bei befriedigenden und ausreichenden Leistungen in differenzierten Fächern soll eine Einstufung in die höhere Anspruchsebene vorgenommen werden, sofern dies aufgrund des Gesamtleistungsbildes angezeigt erscheint. Dies gilt auch für mangelhafte Leistungen in einem Fach, da diese durch die Leistungen in den übrigen Fächern ausgeglichen werden können. Der Verbleib in Kursen, die über die abschlussbezogene Ebene hinausgehen, ist grundsätzlich möglich, sofern eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.