§ 13a ZVO-GS
Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit (Schuleingangsphase). Die Schuleingangsphase wird von den Schülern/Schülerinnen in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (Flexible Verweildauer; § 3a Absatz 1 Satz 4 des Schulordnungsgesetzes).
Ein Schüler/Eine Schülerin rückt am Ende der Klassenstufen 1 und 2 grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Auf Grundlage der bisherigen und der zu erwartenden individuellen Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin entscheidet die Klassenkonferenz über das Verweilen in der Schuleingangsphase in weniger oder mehr als zwei Schulbesuchsjahren nach Anhörung der Erziehungsberechtigten spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres. Dabei entscheidet die Klassenkonferenz auch über die Zugehörigkeit zu einem Klassenverband und die Festlegung eines Anforderungsniveaus.
Wechselt ein Schüler/eine Schülerin, der/die in die Klassenstufe 2 beziehungsweise 3 aufrückt, am Ende der Klassenstufe 1 beziehungsweise der Klassenstufe 2 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, enthält das Abgangszeugnis - soweit dies für die Aufnahme erforderlich ist - eine Eintragung, aus der hervorgeht, an welchen Unterrichtsinhalten (Klassenstufe 2 oder 3) der Schüler/die Schülerin aufgrund seiner/ihrer bisherigen Leistungsentwicklung berechtigt ist, teilzunehmen. Fünfter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten