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Die Bewertung von Leistungen im beruflichen Bildungsgang der Schule erfolgt auf der Grundlage einer aufsteigenden Skala von 01 bis 60 Notenpunkten. Die Bestehensgrenze liegt bei mindestens 30 Notenpunkten.
Soweit erforderlich erfolgt die Umrechnung der auf dieser Grundlage festgelegten Notenpunkte in das Notensystem des § 39 nach Anlage 4. Dies gilt insbesondere für die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung zum und den Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses (§ 31), für den Erwerb und für die Feststellung der Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 33) und für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder den Erwerb der Fachhochschulreife (§ 37).
Auf dem Abschlusszeugnis (Diplôme de fin d’études secondaires techniques) wird bei Erreichen eines entsprechenden Notendurchschnitts ein Prädikat (mention) ausgewiesen:
„assez bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 36 Notenpunkten,
„bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 40 Notenpunkten,
„très bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 48 Notenpunkten,
„excellent“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 52 Notenpunkten.