Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Mit dem Zeugnis können die Schülerinnen und Schüler ein Beiblatt nach Anlage 7 erhalten, in dem das deutsche und das luxemburgische Bewertungssystem einander gegenüber gestellt werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten oder in den Fällen des § 40 in Form von Notenpunkten.
Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
Auf dem Zeugnis werden die Noten/Punkte aller Fächer/Lernbereiche, in denen die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr unterrichtet wurde, ausgewiesen. Für die Fächer, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, weisen die Zeugnisse die Anspruchsebene des jeweils besuchten Unterrichts aus. Die von der Klassenkonferenz für das nächste Schuljahr bzw. Schulhalbjahr beschlossene Einstufung bzw. Umstufung wird vermerkt.
Die Zeugnisse für die Sekundarstufe I werden nach den Mustern der Anlagen 5.1 bis 5.21 ausgestellt. Die Zeugnisse für die Klassenstufe 10 des gymnasialen Bildungsgangs werden abweichend von der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums nach den Mustern der Anlagen 5.22 bis 5.28 ausgestellt.
Die Zeugnisse für die Klassenstufen 10, 11 und 12 des beruflichen Bildungsgangs werden nach den Mustern der Anlagen 9.1 bis 9.8 ausgestellt.