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Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen, wenn sie die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden haben und im Abschlusszeugnis Liegen die in Satz 1 geforderten Punktsummen und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich, wenn die Klassenkonferenz in einem Gutachten, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falls in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Punktsumme
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch eine Punktsumme von mindestens 38 erreicht wird, wobei in keinem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf, und
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch mindestens 35 Punkte beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf, und
in den übrigen Fächern eine Punktsumme von mindestens 61 Punkten erreicht wird, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf.
in den übrigen Fächern mindestens 56 Punkte beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf.
Bei erreichtem mittlerem Bildungsabschluss ist eine Wiederholung der Klassenstufe 10, um die Berechtigung zum Übertritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Schule zu erwerben, nicht gestattet.