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Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 10.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der…
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlagen 2.1 bis 2.4. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.