§ 26a DV-SJG
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung für Falkner (§ 26) bestanden, kann er zur Erlangung des Jagdscheines (§ 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) die fehlenden Teile der Jägerprüfung nach § 26 Absatz 3 einmal nachholen. Dabei ist im mündlich-praktischen Teil zusätzlich zum Sachgebiet nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 auch das Sachgebiet nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 zu wiederholen unter besonderer Würdigung waffenrechtlicher Fragen. Die Schießergänzungsprüfung ist innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Jägerprüfung für Falkner (§ 26) abzulegen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.
Zulassungsvoraussetzungen sind
Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung durch Teilnahme an mindestens 35 Unterrichts- oder Ausbildungsstunden im Sachgebiet des § 17 Abs. 2 Nr. 5 einschließlich Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen an einem im Saarland von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule (§ 15) angebotenen Lehrgang;
Nachweis nach § 16 Abs. 4 Nr. 3 und 4.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die in jedem Prüfungsteil erforderlichen Leistungen erbracht sind. Eine Wiederholung von Prüfungsteilen ist nicht zulässig.
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis nach § 24 Abs. 2.