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Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein…
Wer eine Fütterung oder nicht zulässige Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigung muss spätestens…
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4…
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadenverhütung, der…
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.