§ 46a DV-SJG
Die Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn
im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden,
die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen; soweit naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen Kirrstellen auch in der Feldflur mit Ausnahme der in Anlage 4 dieser Verordnung von der Kirrung ausgeschlossenen Gebiete und unter Beachtung der in Anlage 4 geregelten Vorgaben angelegt werden,
als Kirrmittel Getreide, heimische Früchte, Feld- und Waldfrüchte ausgebracht werden,
je Kirrstelle nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht wird und
Kirrautomaten so eingestellt sind, dass sie nicht mehr als 700 Gramm Kirrmittel am Tag auswerfen können.
Die Kirrung von Rehwild mit Trester aus heimischen Früchten ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember zulässig, wenn
im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden sowie
je Kirrstelle nicht mehr als zwei Liter Trester ausgebracht werden.
Wer eine Fütterung oder nicht zulässige Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigung muss spätestens drei Kalendertage nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde erfolgt sein. Abschnitt 10 Brauchbarkeit von Jagdhunden