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Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend. Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau