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Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend.