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Interne Verwaltungsabläufe der Behörden sollen, soweit nicht andere Vorschriften diesem entgegenstehen, in elektronischer Form abgewickelt und entsprechend gestaltet werden.[2]
1Alle Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren.[2] 2Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
1Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich sind oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 2Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. 3Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.