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Als zuständige Stelle nach § 52 wird die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts im Wege der Beleihung bestimmt. Sie handelt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
Das zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständige Stelle aus.