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Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
bei Gleiswechselbetrieb,
bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
bei Hilfszügen,
bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
bei Nebenfahrzeugen.
Züge unabhängiger Bahnen,
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.
Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts zu fahren.
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch…
Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.