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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten…
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung…
Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs.…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.