Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Vom 11. September 2009
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 EFWehrVerdAusfHöSV SL 2009
§ 4 EFWehrVerdAusfHöSV SL 2009Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen