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Ist der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
Mit Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann der Prüfling aus schwerwiegenden Gründen von der Eignungsprüfung zurücktreten.
Im Falle einer nicht zu vertretenden Verhinderung nach Absatz 1 oder eines genehmigten Rücktritts nach Absatz 2 wird die Prüfung an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
Wird ein Prüfungstermin ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung versäumt, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.