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Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren.
Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
Interne Verwaltungsabläufe der Behörden sollen, soweit nicht andere Vorschriften diesem entgegenstehen, in elektronischer Form abgewickelt und entsprechend…
Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.