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Anspruch auf Ehrensold hat der nach dem 8. Mai 1945 gewählte ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Amtsvorsteher nach einer Amtszeit von insgesamt 12 Jahren, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig (§ 52 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes) ist. Bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall (§ 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) entsteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.
Endet die Amtszeit im Zusammenhang mit der kommunalen Gebietsreform nach dem 17. Dezember 1970, so entsteht dieser Anspruch bereits nach einer Amtszeit von acht Jahren.
Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 steht der Anspruch auch dem ehrenamtlichen Beigeordneten zu, wenn ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren und er dafür eine laufende Aufwandsentschädigung erhielt.
Bei der Festsetzung der Amtszeit gemäß Absatz 1 und 2 sind frühere Amtszeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister oder als ehrenamtlicher Amtsvorsteher oder die Zeiten, in denen beide Ämter gleichzeitig verwaltet wurden, einmal und ganz anzurechnen. Zeiten als Beigeordneter im Sinne des Absatzes 3 werden zur Hälfte, bei der Festsetzung der Amtszeiten gemäß Absatz 3 jedoch ganz angerechnet.