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Der Ehrensold beträgt der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Der Ehrensold erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten. Er ist auf volle Euro aufzurunden.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Absätze 2 und 3 fünfundzwanzig vom Hundert,
nach einer Amtszeit von 16 Jahren oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall dreiunddreißigeindrittel vom Hundert
Der Ehrensold wird von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder deren Rechtsnachfolger, bei der er zuletzt Aufwandsentschädigung bezogen hat, monatlich im Voraus gezahlt, erstmalig mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt sind.