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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeister erhalten ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Anerkennung ihrer Verdienste einen monatlichen Ehrensold in Höhe von 200 Euro. § 155a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Ehrensold besteht auch dann, wenn eine volle Amtszeit nur deshalb nicht erreicht werden konnte, weil vor deren Ablauf die Gemeinde aufgelöst worden ist oder der ehrenamtliche Bürgermeister ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Dienstunfall im Sinne von § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erlitten hat und dadurch dienstunfähig geworden ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 155a folgende Angabe eingefügt: „§ 155b Ehrensold“.
§ 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit a) das 58. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder c) nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind.“
Nach § 155a wird folgender § 155b eingefügt: „§ 155b Ehrensold
Der Ehrensold ist von der Gemeinde, die Dienstherr des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters gewesen ist, oder von deren Rechtsnachfolger zu tragen. Hat der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister dieses Amt gleichzeitig in mehreren Gemeinden ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf Ehrensold gegen jede dieser Gemeinden.
Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den Ehrensold angerechnet, soweit die Summe der beiden Leistungen 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge übersteigen würde.
Der Anspruch auf Ehrensold entsteht nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde oder er sich sonst des Ehrensolds als unwürdig erwiesen hat. Der Anspruch auf Ehrensold endet mit dem Tode und erlischt, wenn die Voraussetzungen von § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.“
1Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhalten…
die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige…
mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet,
Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befinden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.