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Der Anspruch ruht, solange der Berechtigte ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt.
Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte
hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter wird,
die Voraussetzungen des § 62 des Saarländischen Beamtengesetzes erfüllt,
aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde (§ 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes).